Beitragssatzung
Festsetzung des Jahresmitgliedsbeitrages (Beitragssatzung)
1. Für ab Inkrafttreten dieser Regelung fällig werdende Mitgliedsbeiträge gelten die nachfolgenden Differenzierungen. Grundlage für die Veranlagung bilden die Eigentums- und Nutzungsverhältnisse sowie ggf. die Unternehmensrechtsform.
Der Jahresbeitrag ist immer am 28. Februar für das laufende Geschäftsjahr (=Kalenderjahr) fällig und unabhängig vom Beitrittsdatum zu entrichten. Liegt das Beitrittsdatum nach dem 30. Juni, so reduziert sich der Mitgliedsbeitrag für das Beitrittsjahr um 50 %.
Es erfolgt folgende Differenzierung:
Erläuterungen:
Die Gruppe I betrifft die Mitglieder, die ausschließlich selbstgenutztes Wohneigentum besitzen.
Es wird jeweils nur die höchste zutreffende Beitragsgruppe berechnet.
Sollte das Mitglied z.B. ein selbstgenutztes Einfamilienhaus besitzen (Beitragsgruppe I) und zusätzlich zwei vermietete Wohnungen (Beitragsgruppe II), beträgt der Beitrag EUR 80,00 jährlich. Das selbstgenutzte Einfamilienhaus ist dann in dem höheren Beitrag enthalten.
2. Bei Eintritt in den Verein wird eine einmalige Aufnahmegebühr in Höhe von EUR 30,00 erhoben.
3. Für Mitglieder, die bei unveränderter Eigentumssituation bei Inkrafttreten dieser Beitragssatzung einen geringeren Betrag nach der bisher geltenden Festsetzung der Jahresmitgliedsbeiträge gezahlt haben, gelten die bisherigen Regelungen gemäß Festsetzung vom 07.04.2011 (Bestandsschutz).
Eine Berechnung nach der vorstehenden Satzung erfolgt erst mit Veränderung der Eigentumsverhältnisse.
4. Die Mitglieder sind verpflichtet, Veränderungen der Eigentumsverhältnisse dem Verein unverzüglich anzuzeigen.
5. In begründeten Ausnahmefällen ist der Vorstand berechtigt, Sondervereinbarungen zu treffen.
Die vorstehende Festsetzung des Jahresmitgliedsbeitrages wurde durch die Mitglieder auf der Mitgliedervollversammlung am 26.04.2018 beschlossen und tritt am Tag nach der Beschlussfassung in Kraft.
Schwerin, 26.04.2018