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Satzung: Haus & Grund Schwerin

Satzung Haus und Grund Schwerin e. V.

§ 1 Name und Sitz des Vereins

Der Verein führt den Namen „Haus und Grund Schwerin e. V.“.
Er hat seinen Sitz in Schwerin und ist im Vereinsregister des Amtsgerichtes Schwerin eingetragen. Der Gerichtsstand ist Schwerin. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Aufgaben des Vereins

Der Verein hat die Aufgabe, unter Ausschluss von Erwerbsuzwecken die Interessen des Haus-, Wohnungs- und Grundeigentums wahrzunehmen. Zur Erfüllung dieser Aufgaben hat er den Zusammenschluss aller Haus-, Wohnungs- und Grundeigentümer zu fördern und seine Mitglieder über Rechte und Pflichten des Haus-, Wohnungs- und Grundeigentums zu unterrichten und sie bei der Wahrnehmung ihrer Belange zu unterstützen, insbesondere durch Beratung, Auskunftserteilung und Vorträge von Experten. Er ist kompetenter Gesprächspartner u. a. gegenüber staatlichen und nichtstaatlichen Institutionen, Vereinen, Parteien u. a..

§ 3 Mitgliedschaft

1. Ordentliche Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen werden, welchen das Eigentum oder ein sonstiges dingliches Recht an einem bebauten oder unbebauten Grundstück zusteht. Dies gilt gleichzeitig für Personen, die eine Vollmacht des Eigentümers zur Verwaltung besitzen bzw. ein Mandat des Treuhänders haben.
Auch Ehegatten von Haus-, Wohnungs- und Grundeigentümern können als Mitglieder aufgenommen werden.

2. Außerordentliche Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen werden, deren berechtigten Eigentumsverhältnisse zur Reprivatisierung noch geklärt werden müssen.
Außerordentliche Mitglieder haben kein Wahlrecht.

3. Die Mitgliedschaft endet:

a)  durch Austritt. Dieser ist nur zum Ende des Kalenderjahres zulässig und dem Vorstand spätestens bis zum 30. Juni des Kalenderjahres schriftlich unter Angabe von Gründen zu erklären.
b)  durch Tod. Die Übernahme der Mitgliedschaft durch den bzw. die Erben nach einer schriftlichen Erklärung ist zulässig.
c)  durch Ausschluss. Über diesen entscheidet der Vorstand nach Anhörung des Mitgliedes.
d)  durch Streichung. Diese erfolgt bei Wegfall der zur Mitgliedschaft führenden Voraussetzungen.

§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder

1. Die Mitglieder sind berechtigt:

a)  Rat und Auskunft in allen Grundstücks- und die Wohnungswirtschaft betreffenden Angelegenheiten einzuholen;
b)  die Verbandsmitteilungen zu erhalten (Grundeigentum Mecklenburg-Vorpommern);
c)  an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und dort ihre Meinung sachlich und frei zu äußern;
d)  an Wahlversammlungen des Vereins teilzunehmen, zu wählen und gewählt zu werden;
e)  sich mit Vorschlägen, Hinweisen und Anregungen an den Vorstand oder eines seiner Mitglieder zu wenden und Kritik an der Arbeitsweise des Vorstandes oder eines seiner Mitglieder zu üben.

2. Die Mitglieder sind verpflichtet:

a)  die Bestimmungen der Satzung durch Beitritt anzuerkennen;
b)  die demokratisch gefassten Beschlüsse des Vereins zu akzeptieren und bei deren Durchsetzung mitzuwirken;
c)  den festgesetzten Mitgliedsbeitrag jährlich im Voraus zu bezahlen;
d)  Jedes neu eingetretene Mitglied zahlt für das Jahr, in dem die Mitgliedschaft beginnt, anteiligen Beitrag gemäß Beitragssatzung;
e)  Neben dem Beitrag können für die Fälle, in denen ein Mitglied die Geschäftsstelle mit der Wahrnehmung spezieller, mit seinem Haus- und Grundbesitz zusammenhängender Aufgaben betraut, Sonderbeiträge zur Abdeckung der Kosten erhoben werden. Die Höhe dieser Sonderbeiträge bestimmt der Vorstand. Daneben hat der Verein Anspruch auf Erstattung etwaiger Auslagen.

§ 5 Sanktionen

Vereinsmitglieder, die gegen die Satzung des Vereins verstoßen, können durch den Vorstand zur Verantwortung gezogen werden.
Bei groben Verstößen kann ein Ausschluss aus dem Verein erfolgen.

§ 6 Organisation des Vereins

1. Der Verein ist demokratisch organisiert. Alle Leitungsgremien werden mehrheitlich gewählt.
   Jedes Mitglied des Vereins kann sich für jede Funktion zur Wahl stellen.
   
2. Das höchste Organ des Vereins ist die Vollversammlung. Sie findet auf Einladung des Vorstandes, mindestens jedoch einmal jährlich statt.
Die Aufgaben der Vollversammlung sind:
   
a)  Die Wahl des Vorstandes;
b)  Die Wahl der Revisionskommission;
c)  Die Entgegennahme und Bestätigung des Jahresabschlussberichtes des Vorstandes und der Revisionskommission;
d)  Festsetzung der Mitgliedsbeiträge;
e)  Bestätigung des Jahresarbeitsplanes des Vorstandes;
f)  B Bestätigung des Finanzplanes;
g)  Entlastung des Vorstandes;
h)  Satzungsänderungen.

3. Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins und die Umsetzung der durch die Vollversammlung gefassten Beschlüsse.
Der Vorstand wird durch die Vollversammlung für einen Zeitraum von zwei Jahren gewählt.
Der Vorstand besteht aus:

1.  dem Vorsitzenden
2.  einem Stellvertreter
3.  mindestens vier, jedoch höchstens acht Vorstandsmitgliedern.
   
Die Aufgaben des Vorstandes sind:
   
a)  die Realisierung des Jahresarbeitsplanes des Vereins;
b)  die Beratung der Mitglieder des Vereins im Rahmen seiner Zielstellung;
c)  die Information der Mitglieder des Vereins;
d)  die Aufstellung von Wahlvorschlägen.

4. Die Vorstandsmitglieder können aus Mitgliedern des Vereins Kommissionen zu ihren Sachgebieten bilden. Diese Kommissionen sind Arbeitsgremien.

5. Die Revisionskommission ist ein Kontrollorgan der Vollversammlung.
Die Revisionskommission wird durch die Vollversammlung für einen Zeitraum von zwei Jahren gewählt.
Die Revisionskommission besteht aus:

  1.  dem Vorsitzenden
  2.  mindestens zwei, höchstens vier Mitgliedern.
   
Die Revisionskommission hat die Aufgabe, die Arbeit des Vorstandes zu kontrollieren. Diese Kontrolle erstreckt sich auf:
   
a)  die Einhaltung der Satzung des Vereins;
b)  die Überprüfung der Finanzmittel des Vereins und deren Verwendung.

§ 7 Vertretung des Vereins

Vertretungsberechtigte Vorstandsmitglieder sind:

- der Vorstandsvorsitzende,
- der Stellvertreter,
- der Schatzmeister.

Mindestens zwei vertretungsberechtigte Vorstandsmitglieder vertreten den Verein nach außen gemeinsam.
Die vertretungsberechtigten Vorstandsmitglieder sind in der Ausübung ihrer Vertretungsmacht an die Beschlüsse der Vollversammlung sowie des Vorstandes gebunden.

§ 8 Verfahrensregeln

1. Ein Organ des Vereins ist beschlussfähig, wenn nach entsprechender Einladung mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend sind. Ist das nicht der Fall, so ist eine weitere Sitzung mit gleicher Tagesordnung einzuberufen. Diese Sitzung ist dann in jedem Fall beschlussfähig. Die Einladung zur 2. Sitzung kann als Eventualeinladung mit der Einladung zur 1. Sitzung verbunden werden.

2. Die Wahlen erfolgen durch offene Abstimmung. Dies gilt ebenso für die sich aus dieser Satzung ergebenden Bestätigungsverfahren.
Für die Wahl bzw. für die Bestätigung ist eine einfache Stimmenmehrheit erforderlich.

3. Über alle Sitzungen des Vorstandes und über die Vollversammlung ist Protokoll zu führen.

§ 9 Satzungsänderung

Änderungen dieser Satzung bedürfen einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen einer Vollversammlung.

§ 10 Auflösung des Vereins

Der Verein kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Vollversammlung aufgelöst werden. Zur Beschlussfähigkeit ist es notwendig, dass zwei Drittel aller Mitglieder des Vereins anwesend sind. Der Beschluss muss mit einer Mehrheit von drei Vierteln aller abgegebenen Stimmen gefasst werden.

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